Land spannt Corona-Rettungschirm - Corona-Update 19.03.

Das Land NRW hat in der Corona-Krise einen Rettungsschirm zur Rettung von Arbeitsplätzen aufgelegt. Es umfasst 25 Milliarden Euro. Ministerpräsident Laschet sagte, kein gesundes Unternehmen dürfe scheitern.

© Kahle

25 Milliarden Euro - das ist gut ein Drittel von dem was das Land insgesamt im Jahr ausgibt. Laschet spricht von der größten Rettungsmaßnahme in der Geschichte des Landes. Das Land wird sich dafür massiv verschulden - das Prinzip der Stunde lautet aber: Lieber jetzt größere Schäden für Jobs und Wirtschaft vermeiden, statt hinterher eine völlig kaputte Wirtschaft reparieren müssen, das wäre nämlich teurer. Laschet stellt klar: Sollte mehr Geld gebraucht werden, werde mehr Geld kommen. Die Hilfen werden unter anderem in Form von Steuerstundungen und Fristverlängerungen für die Umsatzsteuer fließen und in Form von Bürgschaften. Unternehmen sollen binnen Tagen an das neue Geld kommen können. 

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Die Landesregierung hat folgende Maßnahmen getroffen

Weitere kontaktreduzierende Maßnahmen: In Ergänzung zu den am 15. März 2020 angeordneten Maßnahmen gelten ab dem 16. März 2020 beziehungsweise 17. März 2020 weitere Maßnamen, um zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen.

  • Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustellen: Alle Kneipen, Cafés, Opern- und Konzerthäuser (ab 16. März), alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen, Reisebusreisen, jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen (ab 17. März), Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen (ab 16. März), Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen (ab 16. März).
  • Alle Spiel- und Bolzplätze sind zu schließen.
  • Der Zugang zu Bibliotheken (außer Bibliotheken an Hochschulen), Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist zu beschränken und nur unter strengen Auflagen (sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich) zu gestatten. Auflagen sind Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc. Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens ab 6 Uhr öffnen und sind spätestens ab 15 Uhr zu schließen.
  • Folgenden Geschäften ist bis weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet (dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag): Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten sowie Apotheken, außerdem Geschäften des Großhandels.
  • Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes müssen die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlagen treffen.
  • Übernachtungsangebote dürfen nur zu nicht touristischen Zwecken genutzt werden.
  • Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt.

Weitere Maßnahmen findet ihr hier.

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