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Frau hält sich den schmerzenden Rücken
© Christin Klose/dpa-tmn
Rückenbeschwerden machten die Arbeit eigentlich von vornherein unmöglich - deshalb wollte die Krankenkasse nicht zahlen.
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Arbeitsunfähig neuen Job begonnen: Gibt es Krankengeld?

Muss man zu Beginn eines Jobs gesund sein? Dieser Frage ging das Landessozialgericht München in einem aktuellen Fall nach. Eine Frau hatte geklagt, weil ihr das Krankengeld verweigert wurde.

Veröffentlicht: Montag, 09.03.2026 10:52

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Urteil

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München/Berlin (dpa/tmn) - Auch wer arbeitsunfähig eine neue Stelle antritt, hat Anspruch auf Krankengeld. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts München hervor, auf die das Rechtsportal Anwaltauskunft.de hinweist. (Az.: L 5 KR 304/24) 

In dem konkreten Fall hatte eine Frau eine neue Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin aufgenommen. Dort musste sie überwiegend im Stehen und in gebückter Haltung arbeiten. Bereits nach rund zwei Wochen litt sie unter massiven Rückenbeschwerden, woraufhin ein Arzt ihr eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. Das Arbeitsverhältnis wurde kurz darauf per Aufhebungsvertrag beendet.

Krankengeld wird zunächst verwehrt

Nachdem die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber geendet hatte, beantragte die Frau Krankengeld bei ihrer Krankenkasse. Diese lehnte aber ab: Ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und ein späteres Gerichtsgutachten kamen zu dem Schluss, dass die Frau aufgrund ihrer Vorerkrankung bereits am ersten Arbeitstag gesundheitlich nicht in der Lage gewesen war, die schwere körperliche Arbeit auszuüben. 

Die Kasse argumentierte, ein Versicherungsfall könne nur eintreten, wenn man zu Beginn des Jobs gesund sei und sich der Zustand erst danach verschlechtere.

Ernsthaft gewollt und tatsächlich angetreten - Kasse muss zahlen

Das Landessozialgericht München widersprach dem. Die Richter erklärten, das Gesetz verlange lediglich, dass die Krankheit die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sei. Dass der Versicherte bei Aufnahme der Arbeit theoretisch schon arbeitsunfähig war, schließe das Krankengeld nicht aus, sofern das Arbeitsverhältnis ernsthaft gewollt und angetreten wurde. Die Frau wollte die Arbeit zur Aufbesserung des Familieneinkommens tatsächlich ausführen, deshalb muss die Krankenkasse nun zahlen.

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© dpa-infocom, dpa:260309-930-790374/1
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