Corona-Regeln fallen

Ab nächster Woche Mittwoch fällt neben der Maskenpflicht im ÖPNV auch die Isolationspflicht.

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Isolationspflicht

Wie das NRW-Gesundheitsministerium am Mittwoch auf der Website mitteilt, soll am 1. Februar auch die Isolationspflicht in NRW enden. Das heißt, dass man sich nach einem positiven Test nicht mehr für fünf Tage in häusliche Quarantäne begeben muss. Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann:

Das Infektionsgeschehen hat sich glücklicherweise abgeschwächt, und der Immunisierungsgrad in der Bevölkerung ist aufgrund von Impfungen, aber auch durch die Infektionen in diesem Herbst und Winter sehr hoch. Die Schutzmaßnahmen konzentrieren sich nun nur auf einige wenige Maßnahmen, die überwiegend aus Bundesrecht resultieren und dem Schutz besonders vulnerabler Einrichtungen dienen.

Zuvor hatte die Landesregierung schon angekündigt, dass zum 1.2. die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen in Nordrhein-Westfalen aufgehoben wird.

Wenige Regeln bleiben bestehen

Bestehen bleiben hingegen die Schutzmaßnahmen für Einrichtungen für vulnerable Personen, diese stammen von der Bundesregierung und können nicht durch die Landesregierung aufgehoben werden.

Demnach gilt:

  • Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet.
  • Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses; diese Vorgabe wird jetzt in der Coronaschutzverordnung geregelt (anstatt wie bisher in der Test- und Quarantäneverordnung).
  • Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.
  • Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher grundsätzlich aus, soweit nicht die Einrichtung eine Testmöglichkeit vor Ort anbietet. 

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