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Ein Geschenk liegt auf dem Schreibtisch an einem Arbeitsplatz
© Klaus-Dietmar Gabbert/dpa-tmn
Geschenke vom Arbeitgeber dürfen grundsätzlich angenommen werden - solange das Wertlimit bei 50 Euro pro Monat liegt.
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Geschenke annehmen auf der Arbeit: Wann Vorsicht gilt

Wer vom Arbeitgeber eine kleine Aufmerksamkeit bekommt, kann die in der Regel ohne Bedenken annehmen. Doch wenn es um Geschenke von Geschäftspartnern geht, kann das große Folgen haben.

Veröffentlicht: Mittwoch, 03.12.2025 13:53

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Bescherung auf der Arbeit

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Lichtenow (dpa/tmn) - Ob als Belohnung oder zu besonderen Anlässen - wenn es vom Chef ein Geschenk gibt, bereitet das einem in der Regel Freude. Doch dürfen Geschenke als Angestellter überhaupt angenommen werden?

«Geschenke vom Arbeitgeber dürfen grundsätzlich angenommen werden», erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wichtig ist dabei aber, dass er die monatliche Freigrenze für steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge, also für etwa Waren oder Gutscheine, einhält. Dabei liegt das Wertlimit bei 50 Euro pro Monat. 

Geht es um besondere persönliche Anlässe, lassen sich zusätzlich noch Geschenke mit einem Wert von bis zu 60 Euro problemlos und abgabenfrei annehmen. Zu solchen Anlässen zählen etwa Geburtstage, Hochzeiten oder auch Geburten.

Aufpassen bei Geschäftspartnern

Geht es jedoch um Geschenke von Geschäftspartnern, wird es etwas komplizierter. Oft gibt es dafür im Arbeitsvertrag genauere Vorgaben mit Wertgrenzen und Verfahrensweisen. Generell sollte auch der Arbeitgeber über solche Geschenke in Kenntnis gesetzt werden. Durch diese Regelungen soll potenzielle Bestechung vermieden werden - ein Verstoß dagegen riskiert mit Pech eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.

Gibt es solche Richtlinien nicht, sind trotzdem Zurückhaltung und Vorsicht geboten, so der Fachanwalt. Denn auch wenn symbolische oder Werbegeschenke wie Stifte oder Kalender selten ein Problem darstellen, sollten Geldgeschenke und Ähnliches auch in diesem Fall beim Chef gemeldet werden.

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© dpa-infocom, dpa:251203-930-375008/1
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