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OVG: Lehrerin aus dem Kreis darf nicht woanders unterrichten
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OVG: Lehrerin aus dem Kreis darf nicht woanders unterrichten

Haus an der Nordsee, Kind schon an der neuen Schule angemeldet - trotzdem kein Okay. Eine Grundschullehrerin aus dem Kreis Recklinghausen scheiterte vor dem OVG NRW mit einer Klage für ihre Versetzung.

Veröffentlicht: Donnerstag, 30.07.2026 08:28

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Grundschullehrerin aus dem Kreis Recklinghausen wollte nach Niedersachsen ziehen

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Eine Grundschullehrerin aus dem Kreis Recklinghausen ist mit dem Versuch gescheitert, eine Versetzung nach Niedersachsen gerichtlich durchzusetzen. Die Frau hatte im Jahr 2024 ein Haus in Greetsiel im Landkreis Aurich erworben. Im Sommer 2025 meldete sie dort ihren Hauptwohnsitz an, beantragte die Freigabe für eine Versetzung nach Niedersachsen und meldete ihren fast 14-jährigen Sohn an einer dortigen Schule an. Ihr Lebenspartner hatte zu diesem Zeitpunkt bereits eine neue Stelle in Ostfriesland angetreten. Im März 2026 lehnte die Bezirksregierung Münster den Antrag auf Freigabe ab. Als Begründung verwies sie auf den Personalmangel im Grundschulbereich im Schulamtsbezirk Recklinghausen - und zwar nicht nur allgemein, sondern auch konkret an der Schule, an der die Lehrerin unterrichtet. Seit August 2024 hat sie dort eine Klassenleitung inne. Die Bezirksregierung stellte ihr allerdings in Aussicht, die Freigabe spätestens nach zwei Jahren zu erteilen.

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OVG weist Beschwerde wegen Personalmangel an Schulen ab

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Die Lehrerin akzeptierte die Ablehnung nicht und stellte einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Das Gericht wies diesen am Mittwoch (16.07.2026) ab. Daraufhin legte sie Beschwerde ein - ebenfalls ohne Erfolg. Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW bestätigte am Mittwoch (29.07.2026) die Entscheidung in vollem Umfang. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Das Gericht stellte fest, dass die Bezirksregierung die persönlichen und familiären Verhältnisse der Lehrerin eingehend berücksichtigt habe. Den gewichtigen dienstlichen Interessen - also der gesicherten Unterrichtsversorgung - habe sie aber zu Recht den Vorrang eingeräumt. Auch das Argument der Lehrerin, die Seeluft bekomme ihr und ihrem Sohn besser als die Luft in Recklinghausen, ließ das Gericht nicht gelten. Da kein Leiden mit Krankheitswert vorliege, ändere das an der Entscheidung nichts.

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