Religiöse Kleidung im Job: Welche Vorgaben sind möglich?
Veröffentlicht: Dienstag, 19.08.2025 00:05

Arbeitsrecht
Düsseldorf (dpa/tmn) - Die Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes genießt besonderen Schutz. Das gilt auch am Arbeitsplatz - wenn Beschäftigte zum Beispiel Hijab, Kippa oder andere religiöse Kleidung oder Symbole tragen.
Möchte der Arbeitgeber das Tragen religiöser Kleidung oder Symbole einschränken, sei das nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, erklärt Till Bender, Jurist bei der Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). «Wenn der Arbeitgeber Religion am Arbeitsplatz ausschließen möchte, muss das für alle religiösen Zeichen gelten – auch für die Kreuzkette.»
Rechtliche Grundlage hier ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2021. Verhandelt wurde über die Frage, ob einer Verkäuferin das Kopftuch verboten werden kann. Das Gericht entschied: Ein Unternehmen dürfe das Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität verfolgen, aber nur, wenn es konsequent, allgemein und unterschiedslos angewendet wird und nicht nur religiöse, sondern auch politische oder weltanschauliche Symbole umfasst (Urteil vom 15.07.2021, Az.: C-804/18, C-341/19).
Wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes erklärt, hänge die Frage, ob etwa ein Kopftuchverbot am Arbeitsplatz gerechtfertigt ist, aber auch immer von den Umständen des Einzelfalls ab und wird somit regelmäßig von Gerichten neu bewertet. Entscheidend ist nicht zuletzt, ob es um einen privatwirtschaftlichen, staatlichen oder kirchlichen Arbeitgeber geht.
Unter Umständen können auch sachliche Gründe ein Verbot religiöser Symbole am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Etwa bei Sicherheitsbedenken, weil das Tragen einer Kette oder eines Kopftuchs bei der Arbeit mit Maschinen gefährlich ist.